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Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
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Staatsangehörigkeit; Beantragung der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
Hinweis:
die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Team 312 Aus- und Einreise, Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Staatsangehörigkeit, Hauptsachbearbeitung Einbürgerung
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77336 (zentrale Rufnummer)
Fax: 08151 148-11336
Zimmer: EG.183
Team 312 Aus- und Einreise, Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77336 (zentrale Rufnummer)
Fax: 08151 148-11336
Zimmer: EG.183
Team 312 Aus- und Einreise, Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77336 (zentrale Rufnummer)
Fax: 08151 148-11336
Zimmer: EG.183
Aus- und Einreise, Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
Team 312
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77336
E-Mail: abh-einreise@LRA-starnberg.de
Fax: 08151 148-11336
E-Mail: staatsangehoerigkeit@lra-starnberg.de
Fax: 08151 148-11332
(Staatsangehörigkeit)
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/312
Zimmer: Anmeldung im InfoPoint 31, Raum: EG.183
(Anmeldung)
Fremde Staaten können den Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit von der zuvor erfolgten Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ausdrücklich abhängig machen. Deutsche, die in einem solchen Staat die Staatsangehörigkeit erwerben möchten, haben mit der Entlassung die Möglichkeit, ihre deutsche Staatsangehörigkeit vorher aufzugeben.
Zum Nachweis der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine Entlassungsurkunde ausgestellt.
- Zugesicherter Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
- kein Vorliegen von Versagungsgründen
Der Antrag auf Entlassung ist bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt) zu stellen.
Die Entlassungsurkunde wird nach Prüfung der Voraussetzungen und Versagungsgründe durch die zuständige Behörde ausgehändigt.
Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit wird mit dem Tag der Aushändigung der Entlassungsurkunde, welche durch die zuständige Behörde erfolgt, wirksam. Bitte beachten Sie, dass Sie ab diesem Zeitpunkt von deutschen Stellen als Ausländer behandelt werden. Bei der Aushändigung werden der deutsche Pass und/oder Personalausweis eingezogen.
Die Entlassung wird jedoch rückwirkend ungültig, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde die beantragte fremde Staatsangehörigkeit erworben haben. In diesem Fall gelten Sie (wieder) weiter als deutscher Staatsangehöriger. Wenden Sie sich bitte in diesem Fall unverzüglich an Ihre zuständige Behörde. Sofern Sie sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, sind dies die jeweilige deutsche Auslandsvertretung bzw. direkt das Bundesverwaltungsamt.
Als aktiver Beamter, Richter, Soldat oder sonst in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehend, können Sie aus der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entlassen werden.
Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit kann zudem Auswirkungen auf ein bestehendes öffentliches Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis), oder auf laufende oder künftige Versorgungsbezüge (z. B. Ruhegehalt / Rentenbezüge, Waisen-, Witwengeld) haben.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Bezügestelle vor Antragstellung, ob und inwieweit Ihnen durch die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit etwaige (finanzielle) Nachteile entstehen.
Das Verfahren zur Entlassung ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr für die Entlassungsurkunde beträgt in der Regel 51,00 EUR für jeden Antragsteller.
- Staatsangehörigkeit; Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
- Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer mit Einbürgerungsanspruch (Anspruchseinbürgerung)
- Staatsangehörigkeit; Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland
- Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)
- Staatsangehörigkeit; Beantragung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit
- Staatsangehörigkeit; Beantragung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Starnberg):
- Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
Sie können die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit online beantragen.
Sie können sich über Ihre BayernID mit Ihrem Personalausweis, Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel oder Ihrer eID-Karte mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion anmelden. Sie benötigen ein Kartenlesegerät/Smartphone und die AusweisApp.
Die Gebühr muss online bezahlt werden.
Stand: 04.01.2021